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   BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17   

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https://dejure.org/2017,35810
BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17 (https://dejure.org/2017,35810)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2017 - 2 StR 199/17 (https://dejure.org/2017,35810)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2017 - 2 StR 199/17 (https://dejure.org/2017,35810)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 203 StPO; § 2 Abs. 1 StPO
    Eröffnungsbeschluss (hinreichend klare schriftliche Niederlegung des Beschlusses der Eröffnung des Hauptverfahrens: Verbindungsbeschluss)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 203 StPO, § 207 StPO
    Hauptverfahren: Schriftlichkeitsgebot hinsichtlich der Verfahrenseröffnung; Konkludente Eröffnung durch Verfahrensverbindung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 203 StPO, § 206a StPO, § 467 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung; Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses; Niederlegung der Entscheidung im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens

  • rewis.io

    Hauptverfahren: Schriftlichkeitsgebot hinsichtlich der Verfahrenseröffnung; Konkludente Eröffnung durch Verfahrensverbindung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 203; StPO § 349 Abs. 2
    Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung; Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses; Niederlegung der Entscheidung im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Hauptverfahren: Schriftlichkeitsgebot hinsichtlich der Verfahrenseröffnung; Konkludente Eröffnung durch Verfahrensverbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verbindung ist nicht Eröffnung des Verfahrens: Prüfen

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Eröffnungsbeschluss fehlt: Übernahme, Verbindung und Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch LG heilen nicht!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensverbindung statt Eröffnungsbeschluss

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unterlassener Eröffnungsbeschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 155
  • StV 2017, 785
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar auch eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN).

    Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 15. Februar 2016 nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO führt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740, 741).

  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10

    Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss);

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
    Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, BGHR StPO § 207 Beschluss 1).

    Denn dem Verbindungsbeschluss ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat (vgl. zur ähnlichen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150; BayObLG, Urteil vom 5. August 1997 - 2 St RR 154/97, NStZ-RR 1998, 109).

  • BGH, 16.06.2015 - 2 StR 29/15

    Eröffnungsbeschluss (Form: regelmäßige Erforderlichkeit einer schriftlichen

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
    Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, BGHR StPO § 207 Beschluss 1).

    Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 15. Februar 2016 nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO führt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740, 741).

  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 280/11

    Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses (Unterschriften aller Richter);

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
    Eine Eröffnungsentscheidung ist indes durch die Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Schöffen, zu treffen (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, juris, Rn. 12).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar auch eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN).
  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 596/09

    Wirksamer Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; vorschriftsmäßige Besetzung);

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
    Eine Eröffnungsentscheidung ist indes durch die Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Schöffen, zu treffen (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, juris, Rn. 12).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
    Die Entscheidung der Strafkammer über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls in dem bei ihr angeklagten Verfahren vermag den fehlenden Eröffnungsbeschluss ebenfalls nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999, 14, 15), da die Aufrechterhaltung des Haftbefehls lediglich den Tatvorwurf vom 10. Mai 2016 betrifft.
  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
    Denn dem Verbindungsbeschluss ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat (vgl. zur ähnlichen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150; BayObLG, Urteil vom 5. August 1997 - 2 St RR 154/97, NStZ-RR 1998, 109).
  • BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97

    Schlüssige Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Täter nach vorheriger Abtrennung

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
    Denn dem Verbindungsbeschluss ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat (vgl. zur ähnlichen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150; BayObLG, Urteil vom 5. August 1997 - 2 St RR 154/97, NStZ-RR 1998, 109).
  • OLG Koblenz, 30.11.2021 - 2 Ws 682/21

    Ordnungsgemäße Antragsschrift im selbstständigen Einziehungsverfahren Fehlender

    Eine konkludente Entscheidung kann durch eine verkörperte, schlüssige und eindeutige Willenserklärung ergehen, durch welche die Entscheidung über den Eröffnungsgegenstand zum Ausdruck gebracht wird (BGH, 3 StR 194/20 v. 05.08.2020, juris; 2 StR 199/17 v. 16.08.2017, juris Rn. 6).

    b) Das Fehlen einer ausreichendenden Antragsschrift und eines notwendigen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der sofortigen Beschwerde nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens führt (BGH, 2 StR 199/17 v. 16.08.2017, juris Rn. 10; OLG Bamberg, a.a.O; OLG Oldenburg, 1 Ws 265/20 v. 10.08.2020, juris Rn. 9).

    Die Aufhebung und Einstellung des Einziehungsverfahrens mangels einer ausreichenden Anklageschrift und eines Eröffnungsentscheidung zieht die Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO nach sich (BGH, 2 StR 199/17 v. 16.08.2017, juris Rn. 10).

  • BGH, 05.08.2020 - 3 StR 194/20

    Entscheidung über die Eröffnung bei verbundenen Strafsachen (Entscheidung über

    Zwar ist aus Gründen der Rechtsklarheit bei verbundenen Strafsachen grundsätzlich ausdrücklich schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden; der Verbindungsbeschluss allein bewirkt die Eröffnung in der Regel auch dann nicht, wenn das führende Verfahren bereits eröffnet ist oder - wie hier - später eröffnet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2017 - 2 StR 199/17, NStZ 2018, 155; vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 16 f.).
  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

    Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses stellt ein schon in der Berufungshauptverhandlung (vgl. BGHSt 33, 167) und erst recht im Revisionsverfahren nicht mehr behebbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfahrens führt (BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - Az.: 2 StR 199/17 -, Rn. 10, juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 12. Februar 2008, Az.: 2-4/08 (REV)).

    So fehlt es an der wirksamen Eröffnung des Hauptverfahrens beispielsweise dann, wenn zeitgleich mit einem Verbindungsbeschluss oder diesem erst nachfolgend ein lückenhafter Eröffnungsbeschluss ergeht (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 16. August 2017, Az.: 2 StR 199/17, Rn. 7 juris).

  • OLG Oldenburg, 10.08.2020 - 1 Ws 265/20

    Eröffnung des Verfahrens zur selbstständigen Einziehung von Barmitteln;

    Zwar genügt für die Eröffnung des Hauptverfahrens in gleicher Weise eine schlüssige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH a.a.O.; ferner Beschluss vom 16.08.2017 - 2 StR 199/17, NStZ 2018, 155).

    Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - 2 StR 199/17, NStZ 2018, 155).

  • OLG Hamburg, 04.03.2021 - 2 Rev 9/21

    Strafverfahren: Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Gerichtsbesetzung

    Mangelt es an einem schriftlich abgefassten Eröffnungsbeschluss, so ist das Verfahren in jeder Lage von Amts wegen aufgrund des dadurch begründeten Verfahrenshindernisses einzustellen (BGH, Beschl. v. 16. August 2017, Az.: 2 StR 199/17; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 15, 20 m. w. Nachw.).
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